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Heimvertrag |
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Vertragspartner
§ 2 Leistungen der allgemeinen Pflege
§ 3 Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
§ 4 Soziale Betreuung
§ 5 Leistungen der Unterkunft
§ 6 Leistungen der Verpflegung
§ 7 Leistungen der Hauswirtschaft
§ 8 Leistungen der Haustechnik
§ 9 Sonstige Leistungen
§ 10 Gemeinschaftseinrichtungen
§ 11 Zusatzleistungen
§ 12 Leistungsentgelte
§ 13 Entgelterhöhung
§ 14 Vertragsdauer / Kündigung
§ 15 Vertragsende
§ 16 Haftung
§ 17 Beschwerde-, Beratungs- und Minderungsrechte
§ 18 Datenschutz / Schweigepflicht
§ 19 Schlussbestimmungen
1. Raumangebot
2. Allgemeine Pflegeleistungen
3. Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
4. Soziale Betreuungsleistungen
5. Leistungen der Unterkunft
6. Leistungen der Küche
7. Leistungen der Hauswirtschaft
8. Leistungen der Haustechnik
9. Verwaltung
10. HilfsmittelII Verzeichnis der Zusatzleistungen
III Anlage "Abwesenheitsvergütung
IV Vertrauliche Angaben für den Notfall
HEIMVERTRAG
(gemäß § 5 Heimgesetz)
Das
Altenpflegeheim Bad Schmiedeberg
Pretzscher Allee 4
06905 Bad Schmiedeberg
ist eine Einrichtung
in Trägerschaft des
Augustinuswerk e.V.
Geschäftsstelle
Melanchthonstraße 6
06886 Lutherstadt Wittenberg
Der Heimträger weiß sich in der Führung des Heimes den Zielen der Caritas der
katholischen Kirche verpflichtet und ist gemeinnützig. Die Einrichtung gestaltet ihre
Leistungen in der Weise, dass dem Bewohner ein Leben unter Wahrung seiner Menschenwürde
und Selbstbestimmung möglich ist.
Die Einrichtung hält sich an die Bestimmungen des Heimgesetzes und seiner Verordnungen
sowie an die gesetzlichen Vorgaben aus dem Pflegeversicherungsgesetz. Die Einrichtung ist durch
Abschluß des Versorgungsvertrages gemäß § 72 SGB XI durch die Pflegekassen
zur Erbringung vollstationärer Pflegeleistungen zugelassen. Der Inhalt des Versorgungsvertrages,
die Bestimmungen der Pflegesatzvereinbarungen sowie die Regelungen des Rahmenvertrages gemäß
§ 75 Abs. 1 SGB XI sind verbindlich und Grundlage des Heimvertrages. Sie können jederzeit
in der Einrichtung eingesehen werden. Die Einrichtung erfüllt die im § 80 SGB XI
niedergelegten Qualitätsbestimmungen.
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§ 1 Vertragspartner |
Zwischen dem
Augustinuswerk e.V.
(nachstehend Einrichtung genannt)
vertreten durch
Herrn Bernd Keitzl
(Geschäftsführer)
und
Frau/Herrn* _____________________
(nachstehend Bewohner(in) genannt)
bisher wohnhaft in
_____________________________________________________
vertreten durch
Frau/Herrn* ___________________________________________
(Bevollmächtigte(r), Betreuer(in) *)
wird folgender Vertrag mit Wirkung vom __________ abgeschlossen.
Einzugstermin ist der __________
Die Bewohnerin/der Bewohner bestätigt, dass sie/er vor Abschluss des Heimvertrages über
den Vertragsinhalt, insbesondere die Leistungen und die Ausstattung der Einrichtung sowie die
Rechte und Pflichten der Bewohnerinnen und Bewohner schriftlich informiert und auf die Möglichkeit
späterer Leistungs-, und Entgeltveränderungen hingewiesen worden ist, und dass sie/er
eine schriftliche Ausfertigung dieses Vertrages erhalten hat. Die bestehende Heimordnung in
der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieses Vertrages.
(* Nichtzutreffendes streichen)
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§ 2 Leistungen der allgemeinen Pflege |
(1) Die Leistungen der Pflege werden entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen
Erkenntnisse erbracht.
(2) Zu den Leistungen der allgemeinen Pflege gehören:
- Hilfen bei der Körperpflege
- Hilfen bei der Ernährung
- Hilfen bei der Mobilität
- soziale Betreuung
(vgl. Anlage "Allgemeine Pflegeleistungen")
(3) Der Bewohnerin/dem Bewohner werden die im einzelnen
erforderlichen pflegerischen Hilfen zur Unterstützung, zur teilweisen oder vollständigen
Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung
oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen geleistet.
(4) Für die Inanspruchnahme der Leistungen der Pflegeversicherung muss Pflegebedürftigkeit
im Sinne des § 14 SGB XI vorliegen. Die Leistungen der allgemeinen Pflege richten sich
nach dem individuellen Bedarf der Bewohnerin/des Bewohners. Die Leistungen werden mit der Bewohnerin/dem
Bewohner in der Pflegeplanung vereinbart.
(5) Für diejenigen Bewohner, die keinen Anspruch aus der Pflegeversicherung haben, werden
die Leistungen der allgemeinen Pflege nach Art, Inhalt und Umfang aufgrund eines ärztlichen
Gutachtens vereinbart.
Kommt es zwischen Einrichtung und Bewohnerin/Bewohner wegen der notwendigen Pflegeleistungen
zu einem Konflikt, ist ein weiteres Gutachten (des Gesundheitsamtes) einzuholen. Die Kosten
dafür tragen Einrichtung und Bewohnerin/Bewohner je zur Hälfte.
(6) Die Pflegeplanung und die Pflegeleistungen werden dokumentiert. Die Pflegedokumentation
kann von der Bewohnerin/dem Bewohner oder von einer von ihr/ihm genannten Vertrauensperson
eingesehen werden.
(7) Die Bewohnerin/der Bewohner verpflichtet sich, bei Veränderung ihres/seines Hilfe-
und Pflegebedarfs einen entsprechenden Antrag bei ihrer/seiner Pflegekasse zu stellen.
(8) Medizinische Hilfsmittel (§ 33 SGB V) werden von der Einrichtung nicht vorgehalten.
Für deren Verordnung ist der behandelnde Arzt und für die Leistung die Krankenkasse
zuständig.
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§ 3 Leistungen der medizinischen Behandlungspflege |
Die im Rahmen des SGB XI zu erbringenden Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden
bis zur Änderung der gesetzlichen Grundlage im bisherigen Umfang von der Einrichtung erbracht,
soweit sie ärztlich verordnet und vom behandelnden Arzt nicht geleistet werden.
Die in der Einrichtung erbrachten Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind in der
Anlage "Leistungen der medizinischen Behandlungspflege" aufgeführt.
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§ 4 Soziale Betreuung |
Leistungen der sozialen Betreuung dienen der Orientierung, der Gestaltung des persönlichen
Alltags, der Bewältigung von Lebenskrisen und der Unterstützung bei persönlichen
Angelegenheiten. Eine Aufzählung enthält die Anlage "Soziale Betreuungsleistungen".
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§ 5 Leistungen der Unterkunft |
(1) Die Einrichtung bietet der Bewohnerin/dem Bewohner Wohnraum in einem Einzelzimmer, einem
Doppelzimmer an, das möbliert ist* mit
1 Pflegebett
1 Tisch
1 Nachttisch
1 Sessel / 1 Stuhl
1 Kleiderschrank
Gardinen*
1 Anrichte
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(2) Das der Bewohnerin/dem Bewohner zugewiesene
Zimmer Nr. __ befindet sich im Obergeschoss und hat ______ m².
(3) Das Zimmer ist ausgestattet mit
Vorflur
Telefonanschluß
Toilette
Antennenanschluss
Dusche
(Haus) - Notrufanlage
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Briefkasten*
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(4) Aus Gründen des Brandschutzes
ist die Verwendung von Kochplatten, Tauchsiedern, Kaffeemaschinen, Wasserkochern, Radiatoren,
Heizkissen und Nachttischlämpchen in den Zimmern nicht gestattet.
Alle mitgebrachten elektrischen Geräte sind vor Inbetriebnahme durch einen autorisierten
Fachbetrieb auf ihre Sicherheit zu prüfen. Der Nachweis der Überprüfung ist
der Heimleitung schriftlich zu übergeben. Aus dem Nachweis muss das Prüfdatum sowie
das geprüfte Gerät eindeutig hervorgehen (z.B. durch Geräte-/Seriennummer).
Die Kosten dafür trägt der Bewohner selbst.
(5) Der Bewohnerin/dem Bewohner stehen weiterhin zur Nutzung/Teilnutzung zur Verfügung:
Speiseraum
Pflegebad
Kapelle
Außenanlagen
Aufenthaltsräume
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(6) Die Bewohnerin/der Bewohner hat Anspruch auf einen
- Zimmerschlüssel = Haustürschlüssel
- Schlüssel für Wäscheschrank
- Schlüssel für Wertfach im Wäscheschrank
- Schlüssel für Briefkasten
Der jeweilige Schlüssel wird bei Bedarf von
der Verwaltungsmitarbeiterin gegen Unterschrift an die Bewohnerin/den Bewohner oder den Betreuer/Angehörigen
ausgehändigt.
(7) Der Bewohnerin/dem Bewohner ist es im Einvernehmen mit der Leitung des Hauses möglich,
ein Haustier zu halten, sofern die artgerechte Pflege und Versorgung durch die Bewohnerin/den
Bewohner oder in deren Auftrag durch andere als Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Hauses sichergestellt
ist und andere Bewohner der Einrichtung nicht unzumutbar belästigt werden.
(8) Anfallende Betriebskosten sind in den Kosten für Unterkunft eingeschlossen.
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§ 6 Leistungen der Verpflegung |
(1) Die Einrichtung bietet der Bewohnerin/dem Bewohner folgende Mahlzeiten an, die im Entgelt
für Unterkunft und Verpflegung enthalten sind:
- Frühstück
- Mittagessen
- Zwischenmahlzeiten (vormittags, nachmittags, bei Bedarf nachts)
- Abendessen
- Versorgung mit Getränken (Tafelwasser, Tee, Milch usw.)
(2) Die Mahlzeiten werden in der Regel für
alle Bewohner gemeinsam im Speiseraum serviert.
(3) Wenn die Mahlzeiten krankheits- oder pflegebedingt nicht gemeinsam mit anderen eingenommen
werden können, werden sie der Bewohnerin/dem Bewohner ohne zusätzliche Entgeltberechnung
in ihrem/seinem Wohnraum serviert. Dies gilt ebenso, wenn es die Bewohnerin/der Bewohner wünscht.
(4) Bei Bedarf werden Schonkost und Diäten (z.B. Zuckerdiät) ohne Aufpreis angeboten.
(5) Gäste können gegen Entgelt an den Mahlzeiten teilnehmen.
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§ 7 Leistungen der Hauswirtschaft |
(1) Die Einrichtung ist verantwortlich für die Raumpflege, die Reinigung und Instandhaltung
der persönlichen Wäsche, der waschbaren Oberbekleidung sowie der Flachwäsche.
Für das Waschen der Wäsche entstehen der Bewohnerin/dem Bewohner keine zusätzlichen
Kosten.
(2) Die chemische Reinigung von Kleidungsstücken gehört nicht zu den Leistungen der
Einrichtung. Die Abgabe von Kleidungsstücken bei der Chemischen Reinigung ist bei dem
Dienstleistungsbetrieb, der die hauseigene Wäscherei betreibt, möglich. Der Dienstleistungsbetrieb
berechnet der Bewohnerin/dem Bewohner die Leistung.
(3) Der Umfang und die Häufigkeit der Reinigungsarbeiten der Zimmer, Sanitär- und
Gemeinschaftsräume sind dem Leistungsverzeichnis "Leistungen der Hauswirtschaft"
in der Anlage zu entnehmen.
(4) Die Einrichtung überlässt der Bewohnerin/dem Bewohner auf Wunsch Bettwäsche,
Tischwäsche, Handtücher ohne zusätzliche Berechnung.
(5) Die Wäsche, welche die Bewohnerin/der Bewohner mitbringt, muss mit ihrem/ seinem Vor-
und Zunamen gekennzeichnet sein.
(6) Die Kennzeichnung der Wäsche wird von der Einrichtung als Zusatzleistung gegen Entgelt
erbracht (Anlage "Verzeichnis der Zusatzleistungen").
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§ 8 Leistungen der Haustechnik |
Die Wartung und Unterhaltung der hauseigenen Anlagen und Einrichtungsgegenstände in den
Räumen gehört zu den Regelleistungen der Einrichtung.
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§ 9 Sonstige Leistungen |
(1) Sonstige Leistungen sind Verwaltungsdienstleistungen, Leistungen des sozialen
Dienstes sowie Kultur- und Freizeitveranstaltungen.
(2) Zu den Leistungen der Einrichtung gehört die Beratung der Bewohnerin/des Bewohners
und ihrer/seiner Angehörigen, insbesondere in Fragen des Leistungsumfanges, der Kostenabrechnung
und im Umgang mit Ämtern und Behörden. (Vgl.:
Anlage Leistungsverzeichnis "Verwaltung")
(3) Der Bewohnerin/dem Bewohner wird persönliche Beratung zur Bewältigung von Lebenskrisen
und bei persönlichen Angelegenheiten angeboten.
(4) Die Einrichtung bietet allen Bewohnerinnen und Bewohnern regelmäßig Freizeitangebote
und kulturelle Veranstaltungen im Hause an. Die Bewohnerinnen und Bewohner sollen an der Gestaltung
beteiligt werden. Für die Freizeit- und Kulturangebote wird grundsätzlich kein gesondertes
Entgelt erhoben.
Zusätzliche besonders kostenintensive Veranstaltungen können gegen Entgelt besucht
werden. Die Entgelte werden bei der Ausschreibung der Veranstaltung bekannt gegeben und vorher
mit dem Heimbeirat abgesprochen.
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§ 10 Gemeinschaftseinrichtungen |
(1) Die Einrichtung bietet der Bewohnerin/dem Bewohner Räume zur Begegnung und zur Teilnahme
am Gemeinschaftsleben des Hauses an.
(2) Die Nutzung der Gemeinschaftsräume, -einrichtungen und -anlagen ist für die Bewohner
nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden.
(3) Sofern die Bewohnerin/der Bewohner die Gemeinschaftsräume für private Zwecke
nutzen möchte, ist dies nach Absprache mit der Einrichtungsleitung möglich.
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§ 11 Zusatzleistungen |
(1) Zusatzleistungen sind wählbare Leistungen, die nicht Bestandteil der Pflegevergütung
sind. Sie werden durch den Einrichtungsträger gegen einen gesondert ausgewiesenen Zuschlag
für besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche
pflegerisch-betreuende Leistungen angeboten.
(2) Vor Leistungsbeginn ist eine gesonderte schriftliche Vereinbarung über Art, Umfang,
Dauer und Zeitabfolge sowie die Höhe der Zuschläge abzuschließen.
(3) Das Angebot an Zusatzleistungen und die Leistungsbedingungen sind den Pflegekassen und
dem überörtlichen Sozialhilfeträger entsprechend den Vorgaben des § 88
Abs. 2 Nr. 3 SGB XI mitgeteilt worden.
(4) Die Bewohnerin/der Bewohner kann eine vereinbarte Zusatzleistung ohne Angabe von Gründen
jederzeit kündigen.
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§ 12 Leistungsentgelte |
(1) Die Einrichtung ist berechtigt, für ihre Leistungen der Bewohnerin/dem
Bewohner leistungsgerechte Entgelte zu berechnen, die es der Einrichtung bei wirtschaftlicher
Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.
(2) Das Entgelt beträgt im Rahmen dieses Vertrages monatlich:
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Entgelt für Unterkunft und Verpflegung |
486,72 * |
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Entgelt für Pflegeleistungen Pflegestufe 1 |
1.288,59 ** |
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Entgelt für Pflege und Betreuung, die nicht von der Pflegekasse getragen werden |
265,59 |
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Entgelt für nicht geförderte Investitionskosten |
60,84 |
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Ausbildungsvergütung |
18,56 |
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Gesamtentgelt Pflegestufe 1 Bewohner/in |
831,71 |
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Entgelt für Unterkunft und Verpflegung |
486,72 * |
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Entgelt für Pflegeleistungen Pflegestufe 2 |
1.608,91 ** |
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Entgelt für Pflege und Betreuung, die nicht vonder Pflegekasse getragen werden |
329,92 |
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Entgelt für nicht geförderte Investitionskosten |
60,84 |
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Ausbildungsvergütung |
18,56 |
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Gesamtentgelt Pflegestufe 2 Bewohner/in |
896,03 |
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Entgelt für Unterkunft und Verpflegung |
486,72 * |
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Entgelt für Pflegeleistungen Pflegestufe 3 |
1.870,22 ** |
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Entgelt für Pflege und Betreuung, die nicht vonder Pflegekasse getragen werden |
360,22 |
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Entgelt für nicht geförderte Investitionskosten |
60,84 |
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Ausbildungsvergütung |
18,56 |
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Gesamtentgelt Pflegestufe 3 Bewohner/in |
926,34 |
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*Entgelt für Unterkunft und Verpflegung |
486,72 |
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dav. Unterkunft |
180,69 |
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dav.Verpflegung |
306,03 |
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(Verzehrgeld) |
149,06 |
** Wir weisen Sie darauf hin, dass
das im Heimvertrag genannte Entgelt für Pflegeleistungen nur bis zum 31.08.2009 gültig
ist. Derzeit laufen Verhandlungen mit den Pflegekassen, wodurch sich eine Erhöhung der
Heimkosten rückwirkend zum 01.09.2009 ergeben kann.
(3) Bei Abwesenheit wird ein Entgelt nach Maßgabe der Vereinbarung mit den öffentlichen
Kostenträgern berechnet. Die aktuelle Abwesenheitsregelung enthält die Anlage "Abwesenheitsvergütung".
(4) Die allgemeinen Pflegeleistungen bis zur jeweiligen Höchstgrenze werden unmittelbar
mit der Pflegekasse der Bewohnerin/des Bewohners abgerechnet. Fälligkeit und Abrechnung
richten sich nach den bestehenden Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Leistungserbringer
und der Pflegekassen.
(5) Die Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen, die von der Pflegekasse nicht getragen
werden, werden der Bewohnerin/dem Bewohner und/oder - bei vorliegender Erklärung der Kostenübernahme
- dem zuständigen Sozialhilfeträger in Rechnung gestellt.
(6) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, sowie nicht geförderte Investitionskosten,
werden der Bewohnerin/dem Bewohner und/oder - bei vorliegender Erklärung der Kostenübernahme
- dem zuständigen Sozialhilfeträger in Rechnung gestellt.
(7) Wird eine Bewohnerin/ein Bewohner nicht am Ersten des Monats aus einer anderen Pflegeeinrichtung
aufgenommen, so hat die Bewohnerin/der Bewohner der aufnehmenden Einrichtung das Entgelt zu
erstatten, das die Pflegekasse durch das anteilige Berechnungsverfahren der neuen Einrichtung
im Aufnahmemonat zu niedrig zahlt. Dieser Fall ist ausgeschlossen, wenn die Heimaufnahme aus
einer anderen Pflegeeinrichtung zum Ersten des Monats erfolgt.
(8) Entgelte für Zusatzleistungen sind von der Bewohnerin/dem Bewohner zu tragen. Die
gültigen Leistungs- und Preisverzeichnisse sind in der Anlage "Verzeichnis der Zusatzleistungen"
einsehbar.
(9) Bei einem Wechsel in der Pflegestufe infolge eines verbesserten oder verschlechterten Pflege-
und/oder Gesundheitszustandes gilt der entsprechend ermäßigte oder erhöhte
Entgeltsatz. Die Höhe des neuen Entgelts wird schriftlich mitgeteilt.
(10) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, nicht geförderte Investitionskosten
sowie Entgelte für die allgemeinen Pflegeleistungen sind jeweils zum 15. eines jeden Monats
fällig. Die Kosten für Zusatzleistungen sind 8 Tage nach Ausstellung der Rechnung
fällig. Die Abrechnung für bereits geleistete Zusatzleistungen erfolgt im Folgemonat.
(11) Die Bewohnerin/der Bewohner begleicht die Forderungen der Einrichtung durch Einzugsermächtigung.
Durch unzureichende Deckung des Kontos entstehende Gebühren trägt die Bewohnerin/der
Bewohner.
(12) Die Einrichtung erstellt für die nach § 10 (2) monatlich erbrachten Leistungen
und für eventuelle Zusatzleistungen eine Rechnung und sendet diese der Bewohnerin/dem
Bewohner zu.
Folgerechnungen werden der Bewohnerin/dem Bewohner nur zugestellt, wenn der Monatsbetrag von
in § 10 (2) vereinbarten Entgelten abweicht. (z.B. bei Zusatzleistungen,
Abwesenheit der Bewohnerin/des Bewohners).
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§ 13 Entgelterhöhung |
(1) Die Entgelte für allgemeine Pflegeleistungen sowie für Unterkunft und Verpflegung
dürfen aufgrund von Kostensteigerungen erhöht werden, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage
verändert hat und sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt angemessen
sind.
(2) Die Entgelte für nicht geförderte Investitionskosten können erhöht
werden, wenn sie nach Art der Einrichtung betriebsnotwendig sind, und die Voraussetzungen des
Abs. 1 vorliegen.
(3) Die Entgelterhöhungen sind gegenüber der Bewohnerin/ dem Bewohner vier Wochen
vor Wirksamwerden schriftlich geltend zu machen. Zur Begründung hat die Einrichtung anhand
der Leistungsbeschreibung und der Entgeltbestandteile gemäß §12 des Vertrages
unter Angabe des Umlagemaßstabes die Positionen zu beschreiben, für die sich Erhöhungen
ergeben. Die Entgeltanpassung bedarf nicht der Zustimmung der Bewohnerin/des Bewohners.
(4) Die Einrichtung verpflichtet sich, ihre Leistungen einem veränderten Betreuungsbedarf
der Bewohnerin/des Bewohners anzupassen. Eine sich daraus ergebende Änderung des Entgelts
kann durch einseitige Erklärung gegenüber der Bewohnerin/ dem Bewohner entsprechend
gesenkt oder erhöht werden.
(5) Die Bewohnerin/der Bewohner sowie der Heimbeirat erhalten Gelegenheit, in die für
die Beurteilung der Entgelterhöhung notwendigen Kalkulationsunterlagen Einsicht zu nehmen
und diese zu überprüfen.
(6) Steht zum Zeitpunkt der Mitteilung die endgültige Höhe des Heimentgeltes noch
nicht fest, kann sich die Einrichtung in einem solchen Fall die Bezifferung des veränderten
Entgeltes (diese o.g. Regelung betrifft nicht das Entgelt für Zusatzleistungen) bis zur
endgültigen Klärung der Kostenübernahmehöhe durch den Kostenträger
vorbehalten. Zudem besteht für die Einrichtung die Möglichkeit, eine angemessene
Abschlagszahlung in Höhe der zu erwartenden Veränderung zu berechnen und eine spätere
Verrechnung vorzunehmen.
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§ 14 Vertragsdauer/Kündigung |
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Die Bewohnerin/der Bewohner kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats
zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts
ist eine Kündigung abweichend von Satz 1 jederzeit für den Zeitpunkt möglich,
an dem die Erhöhung wirksam werden soll. Aus wichtigem Grund kann die Bewohnerin/der Bewohner
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertrages
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.
(3) Die Einrichtung kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn:
1. der Betrieb der Einrichtung eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Heimvertrages für den Träger eine Härte bedeuten würde,
2. der Gesundheitszustand der Bewohnerin/des Bewohners sich so verändert hat, dass eine fachlich angemessene Pflege und Betreuung nicht möglich ist ,
3. die Bewohnerin/der Bewohner ihre/seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so grob verletzt, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann,
4. die Bewohnerin/der Bewohner
a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Gesamtentgelt für einen Monat übersteigt, in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Gesamtentgelt für zwei Monate erreicht.
(4) Die Kündigung durch die Einrichtung bedarf
der Schriftform und ist zu begründen.
(5) In den Fällen des Abs. 3, Ziffer 2 bis 4 kann die Einrichtung den Vertrag ohne Einhaltung
einer Frist kündigen. In den übrigen Fällen des Abs. 3 ist die Kündigung
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten
Monats zulässig.
(6) In den Fällen des Abs. 3 Ziffer 4 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn vorher
an die Einrichtung gezahlt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf von
zwei Monaten nach dem eine Räumungsklage bei Gericht eingegangen ist, das Entgelt an die
Einrichtung entrichtet wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Bezahlung verpflichtet.
(7) Hat die Einrichtung nach Abs.3 Ziffer 1 und 2 gekündigt, so hat sie der Bewohnerin/
dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen
nachzuweisen. In den Fällen des Abs. 3 Ziffer 1 hat die Einrichtung die Kosten des Umzugs
in angemessenem Umfang zu tragen.
(8) Kündigt die Bewohnerin/der Bewohner aus einem wichtigen Grund und hat die Einrichtung
den Kündigungsgrund zu vertreten, so hat sie der Bewohnerin/dem Bewohner eine angemessene
anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und ist zum Ersatz
der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet.
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§ 15 Vertragsende |
(1) Das Vertragsverhältnis endet außer durch Kündigung mit dem Tod der Bewohnerin/des
Bewohners.
(2) Der übergebene Heimplatz ist bei Beendigung des Vertrages von der Bewohnerin/ dem
Bewohner zu räumen und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
(3) Wird der der Bewohnerin/dem Bewohner überlassene Heimplatz bis einschließlich
zwei Kalendertagen nach Beendigung des Vertrages nicht geräumt, ist die Einrichtung berechtigt,
die Räumung und Einlagerung der Gegenstände auf Kosten der Bewohnerin/des Bewohners
vornehmen zu lassen. Die eingelagerten Gegenstände sind innerhalb von zwei Wochen abzuholen.
(4) Nach dem Tode der Bewohnerin/des Bewohners ist der Wohnraum innerhalb von drei Tagen in
ordnungsgemäßen Zustand der Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Einrichtung
stellt den Nachlass, soweit es ihr möglich ist, durch räumlichen Verschluss sicher
und fertigt eine Bestandsliste an. Die Bestandsliste wird von zwei Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern
der Einrichtung unterzeichnet. Die eingelagerten Gegenstände sind innerhalb von zwei Wochen
in der Einrichtung abzuholen.
(5) Die Bewohnerin/der Bewohner teilt der Einrichtung schriftlich mit, wer im Falle des Todes
zu benachrichtigen ist und wem - unbeschadet der Erbfolge - die eingebrachten Sachen ausgehändigt
werden sollen.
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§ 16 Haftung |
(1) Die Bewohnerin/der Bewohner haftet der Einrichtung gegenüber nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Die Einrichtung schließt für alle Bewohner eine Haftpflichtversicherung ab und
haftet damit für Sachschäden. Die Kosten der Haftpflichtversicherung sind Bestandteil
des Heimentgelts.
(3) Für Wertgegenstände und Geld haftet die Einrichtung nur in dem Fall, wenn sie
ihr zur besonderen Aufbewahrung gegen Quittung übergeben worden sind. Die Einrichtung
kann die Aufbewahrung ablehnen, wenn diese nach ihrem Umfang oder Höhe des Haftungsrisikos
das übliche Maß überschreitet oder wenn die Einrichtung keine Möglichkeit
zur sicheren Aufbewahrung besitzt.
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§ 17 Beschwerde-, Beratungs- und Minderungsrechte |
(1) Die Bewohnerin/der Bewohner hat das Recht, sich bei Nichterfüllung bzw. mangel haften
Erfüllung der Vertragsbedingungen mündlich oder schriftlich bei der Heimleitung zu
beschweren. Daneben kann die Bewohnerin/der Bewohner sich auch beim Träger, bei der zuständigen
Heimaufsichtsbehörde oder der Arbeitsgemeinschaft nach § 20 Abs. 5 HeimG beschweren
und beraten lassen.
Anschrift des Trägers
Augustinuswerk e.V.
Geschäftsstelle
Melanchthonstraße 6,
06886 Lutherstadt Wittenberg
Anschrift der Heimaufsichtsbehörde:
Landesverwaltungsamt
Referat Heimaufsicht, Rettungsdienst, Gesundheitswesen
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)
Telefon: (0345) 514-0
Anschrift der Arbeitsgemeinschaft nach § 20 Abs. 5 Heimgesetz
Landesverwaltungsamt
Referat Heimaufsicht, Rettungsdienst, Gesundheitswesen
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)
Telefon: (0345) 514-0
(2) Die Einrichtung ist verpflichtet, binnen einer Woche nach Eingang der Beschwerde in gleicher
Weise mündlich oder schriftlich zu antworten.
(3) Sofern vertragliche Leistungen nicht oder nur mangelhaft erbracht werden, ergeben sich
neben zivilrechtlichen Ansprüchen auch Minderungsansprüche aus dem Heimgesetz.
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§ 18 Datenschutz / Schweigepflicht |
(1) Die Einrichtung verpflichtet sich zu einem vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten
der Bewohnerin/des Bewohners.
(2) Es werden nur solche Informationen der Bewohnerin/des Bewohners gespeichert und an die
Mitarbeiter weitergegeben, die für die Erfüllung des Vertrages erforderlich sind.
(3) Die Bewohnerin/der Bewohner willigt ein, dass der behandelnde Arzt die für die allgemeine
und spezielle Pflege erforderlichen Informationen der Einrichtung zur Verfügung stellt
und dass die vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen erstellten Gutachten ebenfalls zur
Verfügung gestellt werden.
(4) Die Bewohnerin/der Bewohner erhält Mitteilung, welche personenbezogenen Daten geführt
werden.
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§ 19 Schlussbestimmungen |
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
(2) Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Rechtswirksamkeit
im übrigen nicht.
(3) Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages und dem Bewohner
auszuhändigen.
(4) Die Gesetze und Verordnungen, welche die Grundlage des Vertrages bilden, liegen in der
jeweils geltenden Fassung zur Einsichtnahme in der Einrichtung aus.
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Bad Schmiedeberg, ______________________ |
Bad Schmiedeberg, ______________________ |
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Ort, Datum |
Ort, Datum |
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_______________________________________ |
_______________________________________ |
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ANLAGEN ZUM HEIMVERTRAG |
Die Grundlage unserer Arbeit ist das christliche Menschenbild. Jeder Mensch ist einmalig, einzigartig
und hat eine unverwechselbare Individualität und Persönlichkeit. Diese möchten
wir erhalten, unterstützen und fördern.
Unsere Betreuung, Beratung, Begleitung und Pflege berücksichtigen die vorhandenen Ressourcen
und Möglichkeiten des Menschen, der unserer Hilfe bedarf. Wir wollen vorhandene Fähigkeiten
erhalten, das Selbstwertgefühl und die Selbständigkeit steigern und den Bewohner
bzw. die Bewohnerin in ihrer Selbstverwirklichung bereichernd unterstützen.
Dieses Verzeichnis der Leistungen und Entgelte enthält eine Auflistung des mit dem Heimentgelt
beglichenen Standardangebotes sowie die möglichen Zusatzangebote mit deren Preisen. Eine
solche Leistung kann aber nicht alle Aspekte unseres Anspruchs einer ganzheitlichen Pflege
widerspiegeln.
I Verzeichnis der Standardangebote
1. Raumangebot
2. Allgemeine Pflegeleistungen
3. Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
4. Soziale Betreuungsleistungen
5. Leistungen der Unterkunft
6. Leistungen der Küche
7. Leistungen der Hauswirtschaft
8. Leistungen der Haustechnik
9. Verwaltung
10. Hilfsmittel
II Verzeichnis der Zusatzleistungen
III Anlage "Abwesenheitsvergütung"
IV Vertrauliche Angaben für den Notfall
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I Standardangebote |
1. Raumangebot
Das Heim verfügt über folgende Gemeinschaftseinrichtungen und Räume, die von der Bewohnerin/dem Bewohner kostenlos genutzt werden können.
- Foyer
- Speiseraum
- Aufenthaltsräume
- Fernsehräume
- Sitzecken in den Flurbereichen
- Mehrzweckraum
- Balkon
- Terrassen
- Grünanlagen
- KapelleBewohner können ohne weitere Berechnung nach Absprache mit der Heimleitung einzelne Gemeinschaftsräume für private Feiern nutzen, wenn hauswirtschaftliche Leistungen nicht in Anspruch genommen werden.
2. Leistungen der allgemeinen Pflege
Die Einrichtung bietet Leistungen der Grundpflege entsprechend des aktuellen pflegerischen Fachwissens:
1. Pflegeberatung und Pflegeplanung unter Einbeziehung der Bewohnerin/des Bewohners und/oder einer Vertrauensperson durch eine Pflegefachkraft
2. Allgemeine Beobachtung des Gesundheitszustandes
3. Prophylaxen
- Dekubitusprophylaxe
- Pneumonieprophylaxe
- Thromboseprophylaxe
- Kontrakturprophylaxe
- Soorprophylaxe4. Hilfe bei der Körperpflege, bis zur vollständigen Übernahme
- Teil- oder Ganzwaschung bei Bedarf
- Duschen, Baden
- Hautpflege
- Mund- und Zahnpflege
- Augen-, Nasen- und Ohrenpflege
- Haarpflege
- Rasieren / Bartpflege
- Nagelpflege
- Intimpflege5. Von der Hilfe beim An- und Auskleiden bis zur vollständigen Übernahme
- Leibwäsche und persönliche Bekleidung
- Prothese, Stützapparat6. Aktivierung und Mobilisation
- Aktive und passive Bewegungsübungen
- Isometrische Übungen
- Atemübungen
- Hilfen beim Aufstehen und Zubettgehen
- Orientierungshilfe
- Nutzung von Hilfsmitteln7. Lagern / Umlagern / Betten
- Bett machen / Bettwäschewechsel
- Lagerung mit Lagerungshilfsmitteln
- Umlagern / Transfer zwischen Pflegebett und Rollstuhl8. Hilfe beim Trinken und Essen
- Motivation und Beratung
- Anreichen der Speisen und Getränke
- ggf. Vorbereitung der Speisen
- Beachtung evtl. Diätvorschriften
- ggf. Überwachung der Trinkmenge
- Hilfestellung bei der Einnahme von Medikamenten9. Hilfen bei Inkontinenz / Ausscheidungen
- Anlegen / Wechsel von Inkontinenzsystemen einschließlich Intimpflege
- Toilettentraining
- Blasentraining10. Soziale Betreuung und Begleitung
- Beratung in persönlichen Angelegenheiten
- Hilfe bei der Integration in die Einrichtung (z.B. Begleitung in der Einzugsphase)
- Unterstützung bei der Tagesgestaltung
- Hilfen zur Teilnahme am sozialen und kulturellen LebenDiese Leistungen sind als Schnittstelle zu den sozialen Betreuungsleistungen zu sehen.
3. Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
Die Einrichtung erbringt folgende Leistungen der medizinischen Behandlungspflege nach ärztlicher Verordnung:
1. Verbandswechsel / Wundpflege
- Wundpflege ohne Verband
- Verbände bei Wunden jeglicher Genese einschl. notwendiger Reinigung und Spülung (Dekubitusversorgung s.u.)
- Versorgung von Fisteln, Dauerkanülen, Drainagen2. Injektionen / Infusionen
- Subkutane Injektionen
- Überwachen von Infusionen
- Mitwirkung bei programmierter Schmerztherapie3. Urogenitalpflege
- Pflege von Harnröhrenkatheter und suprapubischem Katheter
- Urinal bei Männern und Frauen
- Wechsel von Blasenkathetern bei Frauen4. Einläufe/Darmentleerung
- Klysma
- Versorgung von Anus Praeter5. Bronchialtoilette
- Atemerleichternde und sekretlösende Maßnahmen, Einreibungen
6. Dekubitusversorgung
- Vermeiden eines Druckgeschwürs durch sachgerechte Körperpflege und Prophylaxe, Mobilisation und Lagerung
- Behandlung von Druckstellen, Dekubiti 1. - 4.Grades
- Wunddokumentation7. Physikalische Pflege
- Medizinische Einreibungen / Wickel
- Thermische Wickel
- Inhalationen / Sauerstoffverabreichung8. Sondenpflege (PEG)
9. Medikamentenüberwachung / - verabreichung
- Vorbereitung, Überwachung, Verabreichung von Medikamenten
- Tropfen und Salben für Augen / Ohren / Nase
- Einführung von Suppositorien
- Medikamentenpflaster anlegen / wechseln
- Einreiben von ärztlich verordneten Medikamenten10. Spezielle Beobachtungen
- Vitalwertkontrolle (Blutdruck, Puls, Atmung, Temperatur)
- Systematische Beobachtung der Bewusstseinslage
- Blutzuckerkontrolle
- Shuntkontrolle
- Ausscheidungen (Einfuhr - Ausfuhr - Bilanz)Der Inhalt und Umfang der Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind befristet zu einer Änderung der gesetzlichen Grundlage.
Soweit die Pflegeeinrichtung die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege im Rahmen ihrer Dienstleistungen erbringt, kann diese nur auf ärztliche Anordnung erfolgen. Sie werden von der Pflegeeinrichtung entsprechend den fachlichen Voraussetzungen und der räumlichen und technischen Ausstattung erbracht. Die ärztlichen Leistungen, die ärztlichen Verordnungen und die Leistungserbringung sind in der Pflegedokumentation festzuhalten.
4. Soziale Betreuungsleistungen
Leistungen der sozialen Betreuung dienen der Orientierung, der Gestaltung des persönlichen Alltags, der Bewältigung von Lebenskrisen und der Unterstützung bei persönlichen Angelegenheiten. Dazu gehören:
- Hilfe und Unterstützung beim Einzug in die Einrichtung
- Erstellung einer biografisch und sozial orientierten Anamnese unter Beteiligung aller Arbeitsbereiche
- Kommunikations- und Kontaktförderung zu anderen Heimbewohnern, den Angehörigen und dem Heimbeirat
- Aufbau, Unterstützung und Begleitung von Arbeit mit Angehörigen und ehrenamtlichen Mitarbeitern
- Begleitung und Unterstützung in Krisensituationen
- Besondere Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
- Besondere Hilfe für demenziell erkrankte alte Menschen, z.B. durch Gruppenangebote zur Förderung der Beziehungen, des Wohlbefindens und der Gedächtnisleistung.
- Beratung in persönlichen, finanziellen und behördlichen Angelegenheiten
- Mobilisationstraining
- Organisation von kulturellen Veranstaltungen, z.T. unter Einbeziehung von Gemeinde, Vereinen oder Institutionen zur Strukturierung des Jahreslaufes und zur Förderung der sozialen Bezüge der Bewohner.
- Beratende und organisatorische Unterstützung bei der Durchführung von privaten Feiern
5. Leistungen der Unterkunft
Das Heim bietet Unterkunft in dem im Heimvertrag näher bezeichneten Zimmer. Die Bewohnerin/der Bewohner wird über dessen Lage und Ausstattung sowie zugehörige Bereiche vor Vertragsabschluss informiert.
6. Leistungen der Küche
Die Küche bietet folgendes Standardangebot:
1. Die Hauptmahlzeiten werden im Speiseraum und in den Aufenthaltsräumen des Wohnbereiches 1 und 2 angeboten. Wenn es aus pflegebedingten Gründen oder wegen einer akuten Erkrankung notwendig ist, wird das Essen im Zimmer serviert. Dies gilt ebenso, wenn es die Bewohnerin/der Bewohner wünscht.
2. Allen Bewohnern werden fünf Mahlzeiten angeboten: Frühstück, Zwischenmahlzeit, Mittagessen, Nachmittagskaffee, Abendbrot.
3. Diabetiker erhalten eine Spätmahlzeit, die mit dem Abendbrot ausgegeben werden kann.
4. Der Speiseplan hängt im Haus aus.
5. Den Bewohnern wird an Getränken angeboten:
- zum Frühstück nach Wahl Kaffee, Tee oder Milch
- zum Mittagessen Mineralwasser (sonntags auch Bier oder Wein)
- zur Vesper Tee oder Kaffee
- zum Abendbrot Kräutertee oder Mineralwasser
- Mineralwasser / Tee wird unbegrenzt bereitgestellt.
7. Leistungen der Hauswirtschaft
Umfang und Häufigkeit der Reinigungsarbeiten
Bewohnerzimmer/Vorflur
Unterhaltsreinigung
3x wöchentlich
Grundreinigung
1x jährlich
Sanitärbereich
Unterhaltsreinigung
3x wöchentlich
Speiseraum/Aufenthaltsraum
Unterhaltsreinigung
7x wöchentlich
andere Gemeinschaftsräume
Unterhaltsreinigung
6x wöchentlich
Flure
Unterhaltsreinigung
6x wöchentlich
Fenster
Unterhaltsreinigung
4x jährlich
Dabei werden die Belange der Bewohnerin/des Bewohners soweit als möglich berücksichtigt.
Das Heim bietet folgende kostenlose Wäscheversorgung:
1. Reinigung der privaten Wäsche und Bekleidung in der hauseigenen Wäscherei
und in einer Fremdwäscherei in Großwaschanlagen:- Einsammeln und Sortieren der Wäsche
- Maschinelles Waschen nach modernen Standards
- Maschinelles Bügeln bzw. Pressen
- Bewohnerbezogene Sortierung
- Lieferung in die Bewohnerzimmer und bei Bedarf Einsortieren in Schränke2. Die chemische Reinigung von Kleidungsstücken gehört nicht zu den Leistungen der Einrichtung. Die Abgabe von Kleidungsstücken bei der Chemischen Reinigung ist bei dem Dienstleistungsbetrieb, der die hauseigene Wäscherei betreibt, möglich. Der Dienstleistungsbetrieb berechnet der Bewohnerin/dem Bewohner die Leistung.
3. Reinigung der vom Haus gestellten Wäsche:
- Einsammeln und Sortieren der Wäsche
- Maschinelles Waschen nach modernen Standards, einschließlich Desinfektion der Flachwäsche
- maschinelles Bügeln bzw. Pressen
- Chemische Reinigung, soweit erforderlich
- Instandhaltung und Ersatzbeschaffung, soweit notwendig4. Die Gardinen im Bewohnerzimmer werden zweimal jährlich abgenommen, gewaschen und wieder aufgehängt, die Übergardinen einmal jährlich.
5. Das Haus stellt dem Bewohner auf Wunsch, ohne zusätzliche Berechnung:
- Bettwäsche
- Handtücher
- Tischwäsche
8. Leistungen der Haustechnik
Das Heim verfügt über folgende technische Einrichtungen, die von den Bewohnern kostenlos genutzt werden können:
- Schwesternrufanlage zum Ruf einer Pflegemitarbeiterin mit dauernder Rufnachsendung
- Aufzuganlage mit seniorengerechter Technik, um ein barrierefreies Aufsuchen und Verlassen des Zimmers zu ermöglichen
- Brandmeldeanlage in Dauerbereitschaft
- Antennenanlage (Satellitenantenne)
- Notbeleuchtung in Dauerbereitschaft bei Stromausfall oder nachts
9. Verwaltung
Das Heim bietet die folgenden Verwaltungsdienstleistungen, die für Bewohner kostenfrei sind:
- Beratung bei der Leistungsbeantragung, Kostenabrechnung sowie zum Leistungsumfang
- Einfache Hilfestellung bei Verwaltungsvorgängen
- Information über die gesetzlichen Grundlagen des Heimaufenthaltes und die Hintergründe von Entgeltanpassungen
- Verwaltung kleinerer Barbeträge bis 50 zur Deckung des täglichen Bedarfs
- Versenden von Bewohnerpost, Portoauslagen des Heims sind zu erstatten
10. Hilfsmittel
Das Heim verfügt über Hilfsmittel, die von den Bewohnern bei Bedarf genutzt werden können. Darüber hinaus ist das Heim bei der Beschaffung von ärztlich verordneten Hilfsmitteln behilflich.
1. Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- Pflegelifter
- Umsetz- und Hebehilfen
- Pflegebett
- Pflegebettzubehör
- Lagerungsrollen, -halbrollen und -keile
- Schieberollstühle
- Dekubitusmatratzen2. Pflegehilfsmittel zur Körperpflege
- Bade- und Duschhilfen
- Pflegebadewannen
- Toilettenhilfe
- Bettschieber / Urinflaschen
- saugende Bettschutzeinlagen
- Duschliege
- Duschsitze
- ToilettenstühleBezüglich des Einsatzes individuell verordneter Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmittel berät das Heim leistungserschließend.
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II Verzeichnis der Zusatzleistungen |
Sonstige Dienstleistungen
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· Kennzeichnen der persönlichen Wäsche und Bekleidung |
0,20 Euro / Stück |
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· Gästeessen |
lt. Küchen-Preisliste |
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· Chemische Reinigung |
lt. Preisliste der Reinigung |
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· Friseurleistungen |
lt. Preisliste des Friseurs |
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· Änderung von Kleidungsstücken |
lt. Preisliste der Schneiderei |
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· Fotokopien |
0,05 Euro / Stück |
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· Schlüsselersatz |
lt. Preisliste des Schlüsseldienstes |
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III Anlage Abwesenheitsvergütung |
Ab dem 01.01.2002 gilt:
(1) Bei vorübergehender Abwesenheit des Heimbewohners
bis zu drei Tagen wird das Gesamtheimentgelt, bestehend aus den Pflegesätzen für
den pflegebedingten Aufwand, für Unterkunft und Verpflegung sowie für gesondert berechenbare
Investitionskosten, in voller Höhe weiter gezahlt.
Diese Abwesenheitstage finden bei der Berechnung der Abwesenheitstage nach Abs. 2 keine Berücksichtigung.
(2) Bei Abwesenheit des Heimbewohners wegen Krankheit oder Urlaub von mehr als drei Tagen wird
das Gesamtheimentgelt ab dem ersten Abwesenheitstag, vermindert um den vereinbarten Verzehrgeldsatz,
für längstens 30 Kalendertage im Jahr weitergezahlt. Bei Abwesenheiten von mehr als
drei Tagen gilt der Abreisetag aus der Pflegeeinrichtung als ein Abwesenheitstag und der Ankunftstag
in die Pflegeeinrichtung als kein Abwesenheitstag.
(3) Wechselt der Heimbewohner im laufenden Kalenderjahr die Pflegeeinrichtung, sind die Abwesenheitstage
der vorhergehenden Pflegeeinrichtung/en je Kalenderjahr von der aufnehmenden Pflegeeinrichtung
kumulativ zu berücksichtigen.
(4) Bei einem Wechsel der Pflegeeinrichtung zählt der Aufnahmetag in der neuen Pflegeeinrichtung
als Anwesenheitstag, dagegen ist der Entlassungstag in der alten Pflegeeinrichtung kein Anwesenheitstag.
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IV Anlage Vertrauliche Angaben für den Notfall |
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Name der Bewohnerin/des Bewohners:
_____________________________ |
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Im Ernstfall/Todesfall bitte um Nachricht an: |
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(nach Dringlichkeit geordnet) |
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1. _____________________________ |
_____________________________ |
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(Name, Vorname) |
(Telefonnummer) |
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2. _____________________________ |
_____________________________ |
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(Name, Vorname) |
(Telefonnummer) |
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Die Angaben zum Testament sind nur gewünscht, wenn die Bewohnerin/der Bewohner keine Angehörigen hat und Wert darauf legt, dass im Todesfall das Testament durch das Pflegeheim dem Nachlassgericht übergeben wird. |
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Ein Testament ist |
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Das Testament befindet sich: ________________________________________________________________________ |
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Die Einrichtung ist berechtigt, im Falle des Todes der Bewohnerin/des Bewohners ihre/seine persönlichen Sachen unabhängig von der erbrechtlichen Rechtslage an folgende Person(en) auszuhändigen: |
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1. _____________________________ |
_____________________________ |
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(Name, Vorname) |
(Telefonnummer) |
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_____________________________ |
_____________________________ |
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(Straße) |
(PLZ, Ort) |
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2. _____________________________ |
_____________________________ |
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(Name, Vorname) |
(Telefonnummer) |
|
_____________________________ |
_____________________________ |
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(Straße) |
(PLZ, Ort) |
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Bestattungsinstitut: |
|
|
_____________________________ |
_____________________________ |
|
(Name des Bestattungsinstitutes) |
(Telefonnummer) |
|
_____________________________ |
_____________________________ |
|
(Straße) |
(PLZ, Ort) |
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Art der Bestattung: |
|
|
|
|
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Datum: _____________________________ |
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|
Unterschrift Bewohner/-in:_____________________________ |
Unterschrift Betreuer/-in: _____________________________ |
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Ambulante Hilfen |
Wohnmöglichkeiten |
Anerkannte Werkstatt |
Altenhilfe |
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Korporatives Mitglied im Caritasverband für das Bistum Magdeburg e.V. |
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