Heimvertrag

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Vertragspartner
§ 2 Leistungen der allgemeinen Pflege
§ 3 Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
§ 4 Soziale Betreuung
§ 5 Leistungen der Unterkunft
§ 6 Leistungen der Verpflegung
§ 7 Leistungen der Hauswirtschaft
§ 8 Leistungen der Haustechnik
§ 9 Sonstige Leistungen
§ 10 Gemeinschaftseinrichtungen
§ 11 Zusatzleistungen
§ 12 Leistungsentgelte
§ 13 Entgelterhöhung
§ 14 Vertragsdauer / Kündigung
§ 15 Vertragsende
§ 16 Haftung
§ 17 Beschwerde-, Beratungs- und Minderungsrechte
§ 18 Datenschutz / Schweigepflicht
§ 19 Schlussbestimmungen

Anlagen zum Vertrag

I Verzeichnis der Standardangebote

1. Raumangebot
2. Allgemeine Pflegeleistungen
3. Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
4. Soziale Betreuungsleistungen
5. Leistungen der Unterkunft
6. Leistungen der Küche
7. Leistungen der Hauswirtschaft
8. Leistungen der Haustechnik
9. Verwaltung
10. Hilfsmittel

II Verzeichnis der Zusatzleistungen
III Anlage "Abwesenheitsvergütung
IV Vertrauliche Angaben für den Notfall

HEIMVERTRAG
(gemäß § 5 Heimgesetz)


Das

Altenpflegeheim Bad Schmiedeberg
Pretzscher Allee 4
06905 Bad Schmiedeberg

ist eine Einrichtung
in Trägerschaft des

Augustinuswerk e.V.
Geschäftsstelle

Melanchthonstraße 6
06886 Lutherstadt Wittenberg


Der Heimträger weiß sich in der Führung des Heimes den Zielen der Caritas der katholischen Kirche verpflichtet und ist gemeinnützig. Die Einrichtung gestaltet ihre Leistungen in der Weise, dass dem Bewohner ein Leben unter Wahrung seiner Menschenwürde und Selbstbestimmung möglich ist.
Die Einrichtung hält sich an die Bestimmungen des Heimgesetzes und seiner Verordnungen sowie an die gesetzlichen Vorgaben aus dem Pflegeversicherungsgesetz. Die Einrichtung ist durch Abschluß des Versorgungsvertrages gemäß § 72 SGB XI durch die Pflegekassen zur Erbringung vollstationärer Pflegeleistungen zugelassen. Der Inhalt des Versorgungsvertrages, die Bestimmungen der Pflegesatzvereinbarungen sowie die Regelungen des Rahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI sind verbindlich und Grundlage des Heimvertrages. Sie können jederzeit in der Einrichtung eingesehen werden. Die Einrichtung erfüllt die im § 80 SGB XI niedergelegten Qualitätsbestimmungen.

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§ 1 Vertragspartner


Zwischen dem

 Augustinuswerk e.V.
(nachstehend Einrichtung genannt)

vertreten durch

Herrn Bernd Keitzl
(Geschäftsführer)

und

Frau/Herrn* _____________________
(nachstehend Bewohner(in) genannt)


bisher wohnhaft in

_____________________________________________________

vertreten durch

Frau/Herrn* ___________________________________________
(Bevollmächtigte(r), Betreuer(in) *)


wird folgender Vertrag mit Wirkung vom __________ abgeschlossen.

Einzugstermin ist der __________

Die Bewohnerin/der Bewohner bestätigt, dass sie/er vor Abschluss des Heimvertrages über den Vertragsinhalt, insbesondere die Leistungen und die Ausstattung der Einrichtung sowie die Rechte und Pflichten der Bewohnerinnen und Bewohner schriftlich informiert und auf die Möglichkeit späterer Leistungs-, und Entgeltveränderungen hingewiesen worden ist, und dass sie/er eine schriftliche Ausfertigung dieses Vertrages erhalten hat. Die bestehende Heimordnung in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieses Vertrages.
(* Nichtzutreffendes streichen)

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§ 2 Leistungen der allgemeinen Pflege


(1) Die Leistungen der Pflege werden entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse erbracht.

(2) Zu den Leistungen der allgemeinen Pflege gehören:

- Hilfen bei der Körperpflege
- Hilfen bei der Ernährung
- Hilfen bei der Mobilität
- soziale Betreuung
(vgl. Anlage "Allgemeine Pflegeleistungen")

(3) Der Bewohnerin/dem Bewohner werden die im einzelnen erforderlichen pflegerischen Hilfen zur Unterstützung, zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen geleistet.

(4) Für die Inanspruchnahme der Leistungen der Pflegeversicherung muss Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI vorliegen. Die Leistungen der allgemeinen Pflege richten sich nach dem individuellen Bedarf der Bewohnerin/des Bewohners. Die Leistungen werden mit der Bewohnerin/dem Bewohner in der Pflegeplanung vereinbart.

(5) Für diejenigen Bewohner, die keinen Anspruch aus der Pflegeversicherung haben, werden die Leistungen der allgemeinen Pflege nach Art, Inhalt und Umfang aufgrund eines ärztlichen Gutachtens vereinbart.
Kommt es zwischen Einrichtung und Bewohnerin/Bewohner wegen der notwendigen Pflegeleistungen zu einem Konflikt, ist ein weiteres Gutachten (des Gesundheitsamtes) einzuholen. Die Kosten dafür tragen Einrichtung und Bewohnerin/Bewohner je zur Hälfte.

(6) Die Pflegeplanung und die Pflegeleistungen werden dokumentiert. Die Pflegedokumentation kann von der Bewohnerin/dem Bewohner oder von einer von ihr/ihm genannten Vertrauensperson eingesehen werden.

(7) Die Bewohnerin/der Bewohner verpflichtet sich, bei Veränderung ihres/seines Hilfe- und Pflegebedarfs einen entsprechenden Antrag bei ihrer/seiner Pflegekasse zu stellen.

(8) Medizinische Hilfsmittel (§ 33 SGB V) werden von der Einrichtung nicht vorgehalten. Für deren Verordnung ist der behandelnde Arzt und für die Leistung die Krankenkasse zuständig.

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§ 3 Leistungen der medizinischen Behandlungspflege


Die im Rahmen des SGB XI zu erbringenden Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden bis zur Änderung der gesetzlichen Grundlage im bisherigen Umfang von der Einrichtung erbracht, soweit sie ärztlich verordnet und vom behandelnden Arzt nicht geleistet werden.
Die in der Einrichtung erbrachten Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind in der Anlage "Leistungen der medizinischen Behandlungspflege" aufgeführt.

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§ 4 Soziale Betreuung


Leistungen der sozialen Betreuung dienen der Orientierung, der Gestaltung des persönlichen Alltags, der Bewältigung von Lebenskrisen und der Unterstützung bei persönlichen Angelegenheiten. Eine Aufzählung enthält die Anlage "Soziale Betreuungsleistungen".

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§ 5 Leistungen der Unterkunft


(1) Die Einrichtung bietet der Bewohnerin/dem Bewohner Wohnraum in einem Einzelzimmer, einem Doppelzimmer an, das möbliert ist* mit

1 Pflegebett

1 Tisch

1 Nachttisch

1 Sessel / 1 Stuhl

1 Kleiderschrank

Gardinen*

1 Anrichte                                            

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(2) Das der Bewohnerin/dem Bewohner zugewiesene Zimmer Nr. __ befindet sich im Obergeschoss und hat ______ m².

(3) Das Zimmer ist ausgestattet mit

Vorflur

Telefonanschluß

Toilette

Antennenanschluss

Dusche

(Haus) - Notrufanlage

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Briefkasten*

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(4) Aus Gründen des Brandschutzes ist die Verwendung von Kochplatten, Tauchsiedern, Kaffeemaschinen, Wasserkochern, Radiatoren, Heizkissen und Nachttischlämpchen in den Zimmern nicht gestattet.
Alle mitgebrachten elektrischen Geräte sind vor Inbetriebnahme durch einen autorisierten Fachbetrieb auf ihre Sicherheit zu prüfen. Der Nachweis der Überprüfung ist der Heimleitung schriftlich zu übergeben. Aus dem Nachweis muss das Prüfdatum sowie das geprüfte Gerät eindeutig hervorgehen (z.B. durch Geräte-/Seriennummer). Die Kosten dafür trägt der Bewohner selbst.

(5) Der Bewohnerin/dem Bewohner stehen weiterhin zur Nutzung/Teilnutzung zur Verfügung:

Speiseraum

Pflegebad

Kapelle

Außenanlagen

Aufenthaltsräume                              

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(6) Die Bewohnerin/der Bewohner hat Anspruch auf einen

- Zimmerschlüssel = Haustürschlüssel
- Schlüssel für Wäscheschrank
- Schlüssel für Wertfach im Wäscheschrank
- Schlüssel für Briefkasten

Der jeweilige Schlüssel wird bei Bedarf von der Verwaltungsmitarbeiterin gegen Unterschrift an die Bewohnerin/den Bewohner oder den Betreuer/Angehörigen ausgehändigt.

(7) Der Bewohnerin/dem Bewohner ist es im Einvernehmen mit der Leitung des Hauses möglich, ein Haustier zu halten, sofern die artgerechte Pflege und Versorgung durch die Bewohnerin/den Bewohner oder in deren Auftrag durch andere als Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Hauses sichergestellt ist und andere Bewohner der Einrichtung nicht unzumutbar belästigt werden.

(8) Anfallende Betriebskosten sind in den Kosten für Unterkunft eingeschlossen.

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§ 6 Leistungen der Verpflegung


(1) Die Einrichtung bietet der Bewohnerin/dem Bewohner folgende Mahlzeiten an, die im Entgelt für Unterkunft und Verpflegung enthalten sind:

- Frühstück
- Mittagessen
- Zwischenmahlzeiten (vormittags, nachmittags, bei Bedarf nachts)
- Abendessen
- Versorgung mit Getränken (Tafelwasser, Tee, Milch usw.)

(2) Die Mahlzeiten werden in der Regel für alle Bewohner gemeinsam im Speiseraum serviert.

(3) Wenn die Mahlzeiten krankheits- oder pflegebedingt nicht gemeinsam mit anderen eingenommen werden können, werden sie der Bewohnerin/dem Bewohner ohne zusätzliche Entgeltberechnung in ihrem/seinem Wohnraum serviert. Dies gilt ebenso, wenn es die Bewohnerin/der Bewohner wünscht.

(4) Bei Bedarf werden Schonkost und Diäten (z.B. Zuckerdiät) ohne Aufpreis angeboten.

(5) Gäste können gegen Entgelt an den Mahlzeiten teilnehmen.

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§ 7 Leistungen der Hauswirtschaft


(1) Die Einrichtung ist verantwortlich für die Raumpflege, die Reinigung und Instandhaltung der persönlichen Wäsche, der waschbaren Oberbekleidung sowie der Flachwäsche. Für das Waschen der Wäsche entstehen der Bewohnerin/dem Bewohner keine zusätzlichen Kosten.

(2) Die chemische Reinigung von Kleidungsstücken gehört nicht zu den Leistungen der Einrichtung. Die Abgabe von Kleidungsstücken bei der Chemischen Reinigung ist bei dem Dienstleistungsbetrieb, der die hauseigene Wäscherei betreibt, möglich. Der Dienstleistungsbetrieb berechnet der Bewohnerin/dem Bewohner die Leistung.

(3) Der Umfang und die Häufigkeit der Reinigungsarbeiten der Zimmer, Sanitär- und Gemeinschaftsräume sind dem Leistungsverzeichnis "Leistungen der Hauswirtschaft" in der Anlage zu entnehmen.

(4) Die Einrichtung überlässt der Bewohnerin/dem Bewohner auf Wunsch Bettwäsche, Tischwäsche, Handtücher ohne zusätzliche Berechnung.

(5) Die Wäsche, welche die Bewohnerin/der Bewohner mitbringt, muss mit ihrem/ seinem Vor- und Zunamen gekennzeichnet sein.

(6) Die Kennzeichnung der Wäsche wird von der Einrichtung als Zusatzleistung gegen Entgelt erbracht (Anlage "Verzeichnis der Zusatzleistungen").

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§ 8 Leistungen der Haustechnik


Die Wartung und Unterhaltung der hauseigenen Anlagen und Einrichtungsgegenstände in den Räumen gehört zu den Regelleistungen der Einrichtung.

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§ 9 Sonstige Leistungen


(1) Sonstige Leistungen sind Verwaltungsdienstleistungen, Leistungen des sozialen
Dienstes sowie Kultur- und Freizeitveranstaltungen.

(2) Zu den Leistungen der Einrichtung gehört die Beratung der Bewohnerin/des Bewohners und ihrer/seiner Angehörigen, insbesondere in Fragen des Leistungsumfanges, der Kostenabrechnung und im Umgang mit Ämtern und Behörden. (Vgl.: Anlage Leistungsverzeichnis "Verwaltung")

(3) Der Bewohnerin/dem Bewohner wird persönliche Beratung zur Bewältigung von Lebenskrisen und bei persönlichen Angelegenheiten angeboten.

(4) Die Einrichtung bietet allen Bewohnerinnen und Bewohnern regelmäßig Freizeitangebote und kulturelle Veranstaltungen im Hause an. Die Bewohnerinnen und Bewohner sollen an der Gestaltung beteiligt werden. Für die Freizeit- und Kulturangebote wird grundsätzlich kein gesondertes Entgelt erhoben.
Zusätzliche besonders kostenintensive Veranstaltungen können gegen Entgelt besucht werden. Die Entgelte werden bei der Ausschreibung der Veranstaltung bekannt gegeben und vorher mit dem Heimbeirat abgesprochen.

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§ 10 Gemeinschaftseinrichtungen


(1) Die Einrichtung bietet der Bewohnerin/dem Bewohner Räume zur Begegnung und zur Teilnahme am Gemeinschaftsleben des Hauses an.

(2) Die Nutzung der Gemeinschaftsräume, -einrichtungen und -anlagen ist für die Bewohner nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden.

(3) Sofern die Bewohnerin/der Bewohner die Gemeinschaftsräume für private Zwecke nutzen möchte, ist dies nach Absprache mit der Einrichtungsleitung möglich.

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§ 11 Zusatzleistungen


(1) Zusatzleistungen sind wählbare Leistungen, die nicht Bestandteil der Pflegevergütung sind. Sie werden durch den Einrichtungsträger gegen einen gesondert ausgewiesenen Zuschlag für besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen angeboten.

(2) Vor Leistungsbeginn ist eine gesonderte schriftliche Vereinbarung über Art, Umfang, Dauer und Zeitabfolge sowie die Höhe der Zuschläge abzuschließen.

(3) Das Angebot an Zusatzleistungen und die Leistungsbedingungen sind den Pflegekassen und dem überörtlichen Sozialhilfeträger entsprechend den Vorgaben des § 88 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI mitgeteilt worden.

(4) Die Bewohnerin/der Bewohner kann eine vereinbarte Zusatzleistung ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen.

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§ 12 Leistungsentgelte


(1)
Die Einrichtung ist berechtigt, für ihre Leistungen der Bewohnerin/dem Bewohner leistungsgerechte Entgelte zu berechnen, die es der Einrichtung bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.

(2) Das Entgelt beträgt im Rahmen dieses Vertrages monatlich:

Entgelt für Unterkunft und Verpflegung

486,72 €*

Entgelt für Pflegeleistungen Pflegestufe 1

1.288,59 €**

Entgelt für Pflege und Betreuung, die nicht von der Pflegekasse getragen werden     

265,59 €

Entgelt für nicht geförderte Investitionskosten

60,84 €

Ausbildungsvergütung

18,56 €

Gesamtentgelt Pflegestufe 1 Bewohner/in

831,71 €

 

Entgelt für Unterkunft und Verpflegung

486,72 € *

Entgelt für Pflegeleistungen Pflegestufe 2

1.608,91 €**

Entgelt für Pflege und Betreuung, die nicht vonder Pflegekasse getragen werden

329,92 €

Entgelt für nicht geförderte Investitionskosten

60,84 €

Ausbildungsvergütung

18,56 €

Gesamtentgelt Pflegestufe 2 Bewohner/in

896,03 €

 

Entgelt für Unterkunft und Verpflegung

486,72 € *

Entgelt für Pflegeleistungen Pflegestufe 3

1.870,22 €**

Entgelt für Pflege und Betreuung, die nicht vonder Pflegekasse getragen werden

360,22 €

Entgelt für nicht geförderte Investitionskosten

60,84 €

Ausbildungsvergütung

18,56 €

Gesamtentgelt Pflegestufe 3 Bewohner/in

926,34 €

*Entgelt für Unterkunft und Verpflegung

486,72 €

dav. Unterkunft

180,69 €

dav.Verpflegung

306,03 €

(Verzehrgeld)

149,06 €


** Wir weisen Sie darauf hin, dass das im Heimvertrag genannte Entgelt für Pflegeleistungen nur bis zum 31.08.2009 gültig ist. Derzeit laufen Verhandlungen mit den Pflegekassen, wodurch sich eine Erhöhung der Heimkosten rückwirkend zum 01.09.2009 ergeben kann.


(3) Bei Abwesenheit wird ein Entgelt nach Maßgabe der Vereinbarung mit den öffentlichen Kostenträgern berechnet. Die aktuelle Abwesenheitsregelung enthält die Anlage "Abwesenheitsvergütung".

(4) Die allgemeinen Pflegeleistungen bis zur jeweiligen Höchstgrenze werden unmittelbar mit der Pflegekasse der Bewohnerin/des Bewohners abgerechnet. Fälligkeit und Abrechnung richten sich nach den bestehenden Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Leistungserbringer und der Pflegekassen.

(5) Die Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen, die von der Pflegekasse nicht getragen werden, werden der Bewohnerin/dem Bewohner und/oder - bei vorliegender Erklärung der Kostenübernahme - dem zuständigen Sozialhilfeträger in Rechnung gestellt.

(6) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, sowie nicht geförderte Investitionskosten, werden der Bewohnerin/dem Bewohner und/oder - bei vorliegender Erklärung der Kostenübernahme - dem zuständigen Sozialhilfeträger in Rechnung gestellt.

(7) Wird eine Bewohnerin/ein Bewohner nicht am Ersten des Monats aus einer anderen Pflegeeinrichtung aufgenommen, so hat die Bewohnerin/der Bewohner der aufnehmenden Einrichtung das Entgelt zu erstatten, das die Pflegekasse durch das anteilige Berechnungsverfahren der neuen Einrichtung im Aufnahmemonat zu niedrig zahlt. Dieser Fall ist ausgeschlossen, wenn die Heimaufnahme aus einer anderen Pflegeeinrichtung zum Ersten des Monats erfolgt.

(8) Entgelte für Zusatzleistungen sind von der Bewohnerin/dem Bewohner zu tragen. Die gültigen Leistungs- und Preisverzeichnisse sind in der Anlage "Verzeichnis der Zusatzleistungen" einsehbar.

(9) Bei einem Wechsel in der Pflegestufe infolge eines verbesserten oder verschlechterten Pflege- und/oder Gesundheitszustandes gilt der entsprechend ermäßigte oder erhöhte Entgeltsatz. Die Höhe des neuen Entgelts wird schriftlich mitgeteilt.

(10) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, nicht geförderte Investitionskosten sowie Entgelte für die allgemeinen Pflegeleistungen sind jeweils zum 15. eines jeden Monats fällig. Die Kosten für Zusatzleistungen sind 8 Tage nach Ausstellung der Rechnung fällig. Die Abrechnung für bereits geleistete Zusatzleistungen erfolgt im Folgemonat.

(11) Die Bewohnerin/der Bewohner begleicht die Forderungen der Einrichtung durch Einzugsermächtigung. Durch unzureichende Deckung des Kontos entstehende Gebühren trägt die Bewohnerin/der Bewohner.

(12) Die Einrichtung erstellt für die nach § 10 (2) monatlich erbrachten Leistungen und für eventuelle Zusatzleistungen eine Rechnung und sendet diese der Bewohnerin/dem Bewohner zu.

Folgerechnungen werden der Bewohnerin/dem Bewohner nur zugestellt, wenn der Monatsbetrag von in § 10 (2) vereinbarten Entgelten abweicht. (z.B. bei Zusatzleistungen, Abwesenheit der Bewohnerin/des Bewohners).

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§ 13 Entgelterhöhung


(1) Die Entgelte für allgemeine Pflegeleistungen sowie für Unterkunft und Verpflegung dürfen aufgrund von Kostensteigerungen erhöht werden, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind.

(2) Die Entgelte für nicht geförderte Investitionskosten können erhöht werden, wenn sie nach Art der Einrichtung betriebsnotwendig sind, und die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

(3) Die Entgelterhöhungen sind gegenüber der Bewohnerin/ dem Bewohner vier Wochen vor Wirksamwerden schriftlich geltend zu machen. Zur Begründung hat die Einrichtung anhand der Leistungsbeschreibung und der Entgeltbestandteile gemäß §12 des Vertrages unter Angabe des Umlagemaßstabes die Positionen zu beschreiben, für die sich Erhöhungen ergeben. Die Entgeltanpassung bedarf nicht der Zustimmung der Bewohnerin/des Bewohners.

(4) Die Einrichtung verpflichtet sich, ihre Leistungen einem veränderten Betreuungsbedarf der Bewohnerin/des Bewohners anzupassen. Eine sich daraus ergebende Änderung des Entgelts kann durch einseitige Erklärung gegenüber der Bewohnerin/ dem Bewohner entsprechend gesenkt oder erhöht werden.

(5) Die Bewohnerin/der Bewohner sowie der Heimbeirat erhalten Gelegenheit, in die für die Beurteilung der Entgelterhöhung notwendigen Kalkulationsunterlagen Einsicht zu nehmen und diese zu überprüfen.

(6) Steht zum Zeitpunkt der Mitteilung die endgültige Höhe des Heimentgeltes noch nicht fest, kann sich die Einrichtung in einem solchen Fall die Bezifferung des veränderten Entgeltes (diese o.g. Regelung betrifft nicht das Entgelt für Zusatzleistungen) bis zur endgültigen Klärung der Kostenübernahmehöhe durch den Kostenträger vorbehalten. Zudem besteht für die Einrichtung die Möglichkeit, eine angemessene Abschlagszahlung in Höhe der zu erwartenden Veränderung zu berechnen und eine spätere Verrechnung vorzunehmen.

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§ 14 Vertragsdauer/Kündigung


(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Die Bewohnerin/der Bewohner kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung abweichend von Satz 1 jederzeit für den Zeitpunkt möglich, an dem die Erhöhung wirksam werden soll. Aus wichtigem Grund kann die Bewohnerin/der Bewohner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.

(3) Die Einrichtung kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

1. der Betrieb der Einrichtung eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Heimvertrages für den Träger eine Härte bedeuten würde,

2. der Gesundheitszustand der Bewohnerin/des Bewohners sich so verändert hat, dass eine fachlich angemessene Pflege und Betreuung nicht möglich ist ,

3. die Bewohnerin/der Bewohner ihre/seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so grob verletzt, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann,

4. die Bewohnerin/der Bewohner

a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Gesamtentgelt für einen Monat übersteigt, in Verzug ist oder

b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Gesamtentgelt für zwei Monate erreicht.

(4) Die Kündigung durch die Einrichtung bedarf der Schriftform und ist zu begründen.

(5) In den Fällen des Abs. 3, Ziffer 2 bis 4 kann die Einrichtung den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In den übrigen Fällen des Abs. 3 ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.

(6) In den Fällen des Abs. 3 Ziffer 4 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn vorher an die Einrichtung gezahlt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem eine Räumungsklage bei Gericht eingegangen ist, das Entgelt an die Einrichtung entrichtet wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Bezahlung verpflichtet.

(7) Hat die Einrichtung nach Abs.3 Ziffer 1 und 2 gekündigt, so hat sie der Bewohnerin/ dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. In den Fällen des Abs. 3 Ziffer 1 hat die Einrichtung die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen.

(8) Kündigt die Bewohnerin/der Bewohner aus einem wichtigen Grund und hat die Einrichtung den Kündigungsgrund zu vertreten, so hat sie der Bewohnerin/dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und ist zum Ersatz der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet.

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§ 15 Vertragsende


(1) Das Vertragsverhältnis endet außer durch Kündigung mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

(2) Der übergebene Heimplatz ist bei Beendigung des Vertrages von der Bewohnerin/ dem Bewohner zu räumen und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

(3) Wird der der Bewohnerin/dem Bewohner überlassene Heimplatz bis einschließlich zwei Kalendertagen nach Beendigung des Vertrages nicht geräumt, ist die Einrichtung berechtigt, die Räumung und Einlagerung der Gegenstände auf Kosten der Bewohnerin/des Bewohners vornehmen zu lassen. Die eingelagerten Gegenstände sind innerhalb von zwei Wochen abzuholen.

(4) Nach dem Tode der Bewohnerin/des Bewohners ist der Wohnraum innerhalb von drei Tagen in ordnungsgemäßen Zustand der Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Einrichtung stellt den Nachlass, soweit es ihr möglich ist, durch räumlichen Verschluss sicher und fertigt eine Bestandsliste an. Die Bestandsliste wird von zwei Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Einrichtung unterzeichnet. Die eingelagerten Gegenstände sind innerhalb von zwei Wochen in der Einrichtung abzuholen.

(5) Die Bewohnerin/der Bewohner teilt der Einrichtung schriftlich mit, wer im Falle des Todes zu benachrichtigen ist und wem - unbeschadet der Erbfolge - die eingebrachten Sachen ausgehändigt werden sollen.

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§ 16 Haftung


(1) Die Bewohnerin/der Bewohner haftet der Einrichtung gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Die Einrichtung schließt für alle Bewohner eine Haftpflichtversicherung ab und haftet damit für Sachschäden. Die Kosten der Haftpflichtversicherung sind Bestandteil des Heimentgelts.

(3) Für Wertgegenstände und Geld haftet die Einrichtung nur in dem Fall, wenn sie ihr zur besonderen Aufbewahrung gegen Quittung übergeben worden sind. Die Einrichtung kann die Aufbewahrung ablehnen, wenn diese nach ihrem Umfang oder Höhe des Haftungsrisikos das übliche Maß überschreitet oder wenn die Einrichtung keine Möglichkeit zur sicheren Aufbewahrung besitzt.

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§ 17 Beschwerde-, Beratungs- und Minderungsrechte


(1) Die Bewohnerin/der Bewohner hat das Recht, sich bei Nichterfüllung bzw. mangel haften Erfüllung der Vertragsbedingungen mündlich oder schriftlich bei der Heimleitung zu beschweren. Daneben kann die Bewohnerin/der Bewohner sich auch beim Träger, bei der zuständigen Heimaufsichtsbehörde oder der Arbeitsgemeinschaft nach § 20 Abs. 5 HeimG beschweren und beraten lassen.
Anschrift des Trägers

Augustinuswerk e.V.
Geschäftsstelle
Melanchthonstraße 6,
06886 Lutherstadt Wittenberg

Anschrift der Heimaufsichtsbehörde:

Landesverwaltungsamt
Referat Heimaufsicht, Rettungsdienst, Gesundheitswesen
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)
Telefon: (0345) 514-0

Anschrift der Arbeitsgemeinschaft nach § 20 Abs. 5 Heimgesetz

Landesverwaltungsamt
Referat Heimaufsicht, Rettungsdienst, Gesundheitswesen
Maxim-Gorki-Straße 7
06114 Halle (Saale)
Telefon: (0345) 514-0


(2) Die Einrichtung ist verpflichtet, binnen einer Woche nach Eingang der Beschwerde in gleicher Weise mündlich oder schriftlich zu antworten.

(3) Sofern vertragliche Leistungen nicht oder nur mangelhaft erbracht werden, ergeben sich neben zivilrechtlichen Ansprüchen auch Minderungsansprüche aus dem Heimgesetz.

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§ 18 Datenschutz / Schweigepflicht


(1) Die Einrichtung verpflichtet sich zu einem vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten der Bewohnerin/des Bewohners.

(2) Es werden nur solche Informationen der Bewohnerin/des Bewohners gespeichert und an die Mitarbeiter weitergegeben, die für die Erfüllung des Vertrages erforderlich sind.

(3) Die Bewohnerin/der Bewohner willigt ein, dass der behandelnde Arzt die für die allgemeine und spezielle Pflege erforderlichen Informationen der Einrichtung zur Verfügung stellt und dass die vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen erstellten Gutachten ebenfalls zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die Bewohnerin/der Bewohner erhält Mitteilung, welche personenbezogenen Daten geführt werden.

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§ 19 Schlussbestimmungen


(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

(2) Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Rechtswirksamkeit im übrigen nicht.

(3) Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages und dem Bewohner auszuhändigen.

(4) Die Gesetze und Verordnungen, welche die Grundlage des Vertrages bilden, liegen in der jeweils geltenden Fassung zur Einsichtnahme in der Einrichtung aus.

Bad Schmiedeberg, ______________________

Bad Schmiedeberg, ______________________

Ort, Datum


Ort, Datum

_______________________________________
i.A. Lothar Neumann
Leiter Altenhilfe

_______________________________________
Unterschrift Bewohner(in)

vertreten durch: ___________________________

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ANLAGEN ZUM HEIMVERTRAG


Die Grundlage unserer Arbeit ist das christliche Menschenbild. Jeder Mensch ist einmalig, einzigartig und hat eine unverwechselbare Individualität und Persönlichkeit. Diese möchten wir erhalten, unterstützen und fördern.
Unsere Betreuung, Beratung, Begleitung und Pflege berücksichtigen die vorhandenen Ressourcen und Möglichkeiten des Menschen, der unserer Hilfe bedarf. Wir wollen vorhandene Fähigkeiten erhalten, das Selbstwertgefühl und die Selbständigkeit steigern und den Bewohner bzw. die Bewohnerin in ihrer Selbstverwirklichung bereichernd unterstützen.
Dieses Verzeichnis der Leistungen und Entgelte enthält eine Auflistung des mit dem Heimentgelt beglichenen Standardangebotes sowie die möglichen Zusatzangebote mit deren Preisen. Eine solche Leistung kann aber nicht alle Aspekte unseres Anspruchs einer ganzheitlichen Pflege widerspiegeln.

I Verzeichnis der Standardangebote

1. Raumangebot
2. Allgemeine Pflegeleistungen
3. Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
4. Soziale Betreuungsleistungen
5. Leistungen der Unterkunft
6. Leistungen der Küche
7. Leistungen der Hauswirtschaft
8. Leistungen der Haustechnik
9. Verwaltung
10. Hilfsmittel

II Verzeichnis der Zusatzleistungen

III Anlage "Abwesenheitsvergütung"

IV Vertrauliche Angaben für den Notfall

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I Standardangebote


 

1. Raumangebot

Das Heim verfügt über folgende Gemeinschaftseinrichtungen und Räume, die von der Bewohnerin/dem Bewohner kostenlos genutzt werden können.

- Foyer
- Speiseraum
- Aufenthaltsräume
- Fernsehräume
- Sitzecken in den Flurbereichen
- Mehrzweckraum
- Balkon
- Terrassen
- Grünanlagen
- Kapelle

Bewohner können ohne weitere Berechnung nach Absprache mit der Heimleitung einzelne Gemeinschaftsräume für private Feiern nutzen, wenn hauswirtschaftliche Leistungen nicht in Anspruch genommen werden.

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2. Leistungen der allgemeinen Pflege

Die Einrichtung bietet Leistungen der Grundpflege entsprechend des aktuellen pflegerischen Fachwissens:

1. Pflegeberatung und Pflegeplanung unter Einbeziehung der Bewohnerin/des Bewohners und/oder einer Vertrauensperson durch eine Pflegefachkraft

2. Allgemeine Beobachtung des Gesundheitszustandes

3. Prophylaxen

- Dekubitusprophylaxe
- Pneumonieprophylaxe
- Thromboseprophylaxe
- Kontrakturprophylaxe
- Soorprophylaxe

4. Hilfe bei der Körperpflege, bis zur vollständigen Übernahme

- Teil- oder Ganzwaschung bei Bedarf
- Duschen, Baden
- Hautpflege
- Mund- und Zahnpflege
- Augen-, Nasen- und Ohrenpflege
- Haarpflege
- Rasieren / Bartpflege
- Nagelpflege
- Intimpflege

5. Von der Hilfe beim An- und Auskleiden bis zur vollständigen Übernahme

- Leibwäsche und persönliche Bekleidung
- Prothese, Stützapparat

6. Aktivierung und Mobilisation

- Aktive und passive Bewegungsübungen
- Isometrische Übungen
- Atemübungen
- Hilfen beim Aufstehen und Zubettgehen
- Orientierungshilfe
- Nutzung von Hilfsmitteln

7. Lagern / Umlagern / Betten

- Bett machen / Bettwäschewechsel
- Lagerung mit Lagerungshilfsmitteln
- Umlagern / Transfer zwischen Pflegebett und Rollstuhl

8. Hilfe beim Trinken und Essen

- Motivation und Beratung
- Anreichen der Speisen und Getränke
- ggf. Vorbereitung der Speisen
- Beachtung evtl. Diätvorschriften
- ggf. Überwachung der Trinkmenge
- Hilfestellung bei der Einnahme von Medikamenten

9. Hilfen bei Inkontinenz / Ausscheidungen

- Anlegen / Wechsel von Inkontinenzsystemen einschließlich Intimpflege
- Toilettentraining
- Blasentraining

10. Soziale Betreuung und Begleitung

- Beratung in persönlichen Angelegenheiten
- Hilfe bei der Integration in die Einrichtung (z.B. Begleitung in der Einzugsphase)
- Unterstützung bei der Tagesgestaltung
- Hilfen zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben

Diese Leistungen sind als Schnittstelle zu den sozialen Betreuungsleistungen zu sehen.

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3. Leistungen der medizinischen Behandlungspflege

Die Einrichtung erbringt folgende Leistungen der medizinischen Behandlungspflege nach ärztlicher Verordnung:

1. Verbandswechsel / Wundpflege

- Wundpflege ohne Verband
- Verbände bei Wunden jeglicher Genese einschl. notwendiger Reinigung und Spülung (Dekubitusversorgung s.u.)
- Versorgung von Fisteln, Dauerkanülen, Drainagen

2. Injektionen / Infusionen

- Subkutane Injektionen
- Überwachen von Infusionen
- Mitwirkung bei programmierter Schmerztherapie

3. Urogenitalpflege

- Pflege von Harnröhrenkatheter und suprapubischem Katheter
- Urinal bei Männern und Frauen
- Wechsel von Blasenkathetern bei Frauen

4. Einläufe/Darmentleerung

- Klysma
- Versorgung von Anus Praeter

5. Bronchialtoilette

- Atemerleichternde und sekretlösende Maßnahmen, Einreibungen

6. Dekubitusversorgung

- Vermeiden eines Druckgeschwürs durch sachgerechte Körperpflege und Prophylaxe, Mobilisation und Lagerung
- Behandlung von Druckstellen, Dekubiti 1. - 4.Grades
- Wunddokumentation

7. Physikalische Pflege

- Medizinische Einreibungen / Wickel
- Thermische Wickel
- Inhalationen / Sauerstoffverabreichung

8. Sondenpflege (PEG)

9. Medikamentenüberwachung / - verabreichung

- Vorbereitung, Überwachung, Verabreichung von Medikamenten
- Tropfen und Salben für Augen / Ohren / Nase
- Einführung von Suppositorien
- Medikamentenpflaster anlegen / wechseln
- Einreiben von ärztlich verordneten Medikamenten

10. Spezielle Beobachtungen

- Vitalwertkontrolle (Blutdruck, Puls, Atmung, Temperatur)
- Systematische Beobachtung der Bewusstseinslage
- Blutzuckerkontrolle
- Shuntkontrolle
- Ausscheidungen (Einfuhr - Ausfuhr - Bilanz)

Der Inhalt und Umfang der Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind befristet zu einer Änderung der gesetzlichen Grundlage.

Soweit die Pflegeeinrichtung die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege im Rahmen ihrer Dienstleistungen erbringt, kann diese nur auf ärztliche Anordnung erfolgen. Sie werden von der Pflegeeinrichtung entsprechend den fachlichen Voraussetzungen und der räumlichen und technischen Ausstattung erbracht. Die ärztlichen Leistungen, die ärztlichen Verordnungen und die Leistungserbringung sind in der Pflegedokumentation festzuhalten.

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4. Soziale Betreuungsleistungen

Leistungen der sozialen Betreuung dienen der Orientierung, der Gestaltung des persönlichen Alltags, der Bewältigung von Lebenskrisen und der Unterstützung bei persönlichen Angelegenheiten. Dazu gehören:

- Hilfe und Unterstützung beim Einzug in die Einrichtung
- Erstellung einer biografisch und sozial orientierten
Anamnese unter Beteiligung aller Arbeitsbereiche
- Kommunikations- und
Kontaktförderung zu anderen Heimbewohnern, den Angehörigen und dem Heimbeirat
- Aufbau, Unterstützung und Begleitung von
Arbeit mit Angehörigen und ehrenamtlichen Mitarbeitern
- Begleitung und Unterstützung in
Krisensituationen
- Besondere Hilfen zur
Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
- Besondere Hilfe für demenziell erkrankte alte Menschen, z.B. durch
Gruppenangebote zur Förderung der Beziehungen, des Wohlbefindens und der Gedächtnisleistung.
-
Beratung in persönlichen, finanziellen und behördlichen Angelegenheiten
-
Mobilisationstraining
-
Organisation von kulturellen Veranstaltungen, z.T. unter Einbeziehung von Gemeinde, Vereinen oder Institutionen zur Strukturierung des Jahreslaufes und zur Förderung der sozialen Bezüge der Bewohner.
- Beratende und organisatorische Unterstützung bei der Durchführung von
privaten Feiern

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5. Leistungen der Unterkunft

Das Heim bietet Unterkunft in dem im Heimvertrag näher bezeichneten Zimmer. Die Bewohnerin/der Bewohner wird über dessen Lage und Ausstattung sowie zugehörige Bereiche vor Vertragsabschluss informiert.

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6. Leistungen der Küche

Die Küche bietet folgendes Standardangebot:

1. Die Hauptmahlzeiten werden im Speiseraum und in den Aufenthaltsräumen des Wohnbereiches 1 und 2 angeboten. Wenn es aus pflegebedingten Gründen oder wegen einer akuten Erkrankung notwendig ist, wird das Essen im Zimmer serviert. Dies gilt ebenso, wenn es die Bewohnerin/der Bewohner wünscht.

2. Allen Bewohnern werden fünf Mahlzeiten angeboten: Frühstück, Zwischenmahlzeit, Mittagessen, Nachmittagskaffee, Abendbrot.

3. Diabetiker erhalten eine Spätmahlzeit, die mit dem Abendbrot ausgegeben werden kann.

4. Der Speiseplan hängt im Haus aus.

5. Den Bewohnern wird an Getränken angeboten:

- zum Frühstück nach Wahl Kaffee, Tee oder Milch
- zum Mittagessen Mineralwasser (sonntags auch Bier oder Wein)
- zur Vesper Tee oder Kaffee
- zum Abendbrot Kräutertee oder Mineralwasser
- Mineralwasser / Tee wird unbegrenzt bereitgestellt.

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7. Leistungen der Hauswirtschaft

Umfang und Häufigkeit der Reinigungsarbeiten

Bewohnerzimmer/Vorflur

Unterhaltsreinigung

3x wöchentlich

Grundreinigung

1x jährlich

Sanitärbereich

Unterhaltsreinigung

3x wöchentlich

Speiseraum/Aufenthaltsraum

Unterhaltsreinigung

7x wöchentlich

andere Gemeinschaftsräume

Unterhaltsreinigung

6x wöchentlich

Flure

Unterhaltsreinigung

6x wöchentlich

Fenster

Unterhaltsreinigung

4x jährlich

Dabei werden die Belange der Bewohnerin/des Bewohners soweit als möglich berücksichtigt.

Das Heim bietet folgende kostenlose Wäscheversorgung:

1. Reinigung der privaten Wäsche und Bekleidung in der hauseigenen Wäscherei
und in einer Fremdwäscherei in Großwaschanlagen:

- Einsammeln und Sortieren der Wäsche
- Maschinelles Waschen nach modernen Standards
- Maschinelles Bügeln bzw. Pressen
- Bewohnerbezogene Sortierung
- Lieferung in die Bewohnerzimmer und bei Bedarf Einsortieren in Schränke

2. Die chemische Reinigung von Kleidungsstücken gehört nicht zu den Leistungen der Einrichtung. Die Abgabe von Kleidungsstücken bei der Chemischen Reinigung ist bei dem Dienstleistungsbetrieb, der die hauseigene Wäscherei betreibt, möglich. Der Dienstleistungsbetrieb berechnet der Bewohnerin/dem Bewohner die Leistung.

3. Reinigung der vom Haus gestellten Wäsche:

- Einsammeln und Sortieren der Wäsche
- Maschinelles Waschen nach modernen Standards, einschließlich Desinfektion der Flachwäsche
- maschinelles Bügeln bzw. Pressen
- Chemische Reinigung, soweit erforderlich
- Instandhaltung und Ersatzbeschaffung, soweit notwendig

4. Die Gardinen im Bewohnerzimmer werden zweimal jährlich abgenommen, gewaschen und wieder aufgehängt, die Übergardinen einmal jährlich.

5. Das Haus stellt dem Bewohner auf Wunsch, ohne zusätzliche Berechnung:

- Bettwäsche
- Handtücher
- Tischwäsche

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8. Leistungen der Haustechnik

Das Heim verfügt über folgende technische Einrichtungen, die von den Bewohnern kostenlos genutzt werden können:

- Schwesternrufanlage zum Ruf einer Pflegemitarbeiterin mit dauernder Rufnachsendung
-
Aufzuganlage mit seniorengerechter Technik, um ein barrierefreies Aufsuchen und Verlassen des Zimmers zu ermöglichen
-
Brandmeldeanlage in Dauerbereitschaft
-
Antennenanlage (Satellitenantenne)
-
Notbeleuchtung in Dauerbereitschaft bei Stromausfall oder nachts

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9. Verwaltung

Das Heim bietet die folgenden Verwaltungsdienstleistungen, die für Bewohner kostenfrei sind:

- Beratung bei der Leistungsbeantragung, Kostenabrechnung sowie zum Leistungsumfang
-
Einfache Hilfestellung bei Verwaltungsvorgängen
-
Information über die gesetzlichen Grundlagen des Heimaufenthaltes und die Hintergründe von Entgeltanpassungen
-
Verwaltung kleinerer Barbeträge bis 50 € zur Deckung des täglichen Bedarfs
-
Versenden von Bewohnerpost, Portoauslagen des Heims sind zu erstatten

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10. Hilfsmittel

Das Heim verfügt über Hilfsmittel, die von den Bewohnern bei Bedarf genutzt werden können. Darüber hinaus ist das Heim bei der Beschaffung von ärztlich verordneten Hilfsmitteln behilflich.

1. Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege

- Pflegelifter
- Umsetz- und Hebehilfen
- Pflegebett
- Pflegebettzubehör
- Lagerungsrollen, -halbrollen und -keile
- Schieberollstühle
- Dekubitusmatratzen

2. Pflegehilfsmittel zur Körperpflege

- Bade- und Duschhilfen
- Pflegebadewannen
- Toilettenhilfe
- Bettschieber / Urinflaschen
- saugende Bettschutzeinlagen
- Duschliege
- Duschsitze
- Toilettenstühle

Bezüglich des Einsatzes individuell verordneter Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmittel berät das Heim leistungserschließend.

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II Verzeichnis der Zusatzleistungen

Sonstige Dienstleistungen

· Kennzeichnen der persönlichen Wäsche und Bekleidung

0,20 Euro / Stück

· Gästeessen

lt. Küchen-Preisliste

· Chemische Reinigung

lt. Preisliste der Reinigung

· Friseurleistungen

lt. Preisliste des Friseurs

· Änderung von Kleidungsstücken

lt. Preisliste der Schneiderei

· Fotokopien

0,05 Euro / Stück

· Schlüsselersatz

lt. Preisliste des Schlüsseldienstes

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III Anlage Abwesenheitsvergütung


Ab dem 01.01.2002 gilt:

(1) Bei vorübergehender Abwesenheit des Heimbewohners bis zu drei Tagen wird das Gesamtheimentgelt, bestehend aus den Pflegesätzen für den pflegebedingten Aufwand, für Unterkunft und Verpflegung sowie für gesondert berechenbare Investitionskosten, in voller Höhe weiter gezahlt.
Diese Abwesenheitstage finden bei der Berechnung der Abwesenheitstage nach Abs. 2 keine Berücksichtigung.

(2) Bei Abwesenheit des Heimbewohners wegen Krankheit oder Urlaub von mehr als drei Tagen wird das Gesamtheimentgelt ab dem ersten Abwesenheitstag, vermindert um den vereinbarten Verzehrgeldsatz, für längstens 30 Kalendertage im Jahr weitergezahlt. Bei Abwesenheiten von mehr als drei Tagen gilt der Abreisetag aus der Pflegeeinrichtung als ein Abwesenheitstag und der Ankunftstag in die Pflegeeinrichtung als kein Abwesenheitstag.

(3) Wechselt der Heimbewohner im laufenden Kalenderjahr die Pflegeeinrichtung, sind die Abwesenheitstage der vorhergehenden Pflegeeinrichtung/en je Kalenderjahr von der aufnehmenden Pflegeeinrichtung kumulativ zu berücksichtigen.

(4) Bei einem Wechsel der Pflegeeinrichtung zählt der Aufnahmetag in der neuen Pflegeeinrichtung als Anwesenheitstag, dagegen ist der Entlassungstag in der alten Pflegeeinrichtung kein Anwesenheitstag.

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IV Anlage Vertrauliche Angaben für den Notfall


Name der Bewohnerin/des Bewohners: _____________________________

Im Ernstfall/Todesfall bitte um Nachricht an:

(nach Dringlichkeit geordnet)

1. _____________________________

_____________________________

(Name, Vorname)

(Telefonnummer)

2. _____________________________

_____________________________

(Name, Vorname)

(Telefonnummer)

Die Angaben zum Testament sind nur gewünscht, wenn die Bewohnerin/der Bewohner keine Angehörigen hat und Wert darauf legt, dass im Todesfall das Testament durch das Pflegeheim dem Nachlassgericht übergeben wird.

Ein Testament ist vorhanden nicht vorhanden

Das Testament befindet sich: ________________________________________________________________________

Die Einrichtung ist berechtigt, im Falle des Todes der Bewohnerin/des Bewohners ihre/seine persönlichen Sachen unabhängig von der erbrechtlichen Rechtslage an folgende Person(en) auszuhändigen:

1. _____________________________

_____________________________

(Name, Vorname)

(Telefonnummer)

_____________________________

_____________________________

(Straße)

(PLZ, Ort)

2. _____________________________

_____________________________

(Name, Vorname)

(Telefonnummer)

_____________________________

_____________________________

(Straße)

(PLZ, Ort)

Bestattungsinstitut:

_____________________________

_____________________________

(Name des Bestattungsinstitutes)

(Telefonnummer)

_____________________________

_____________________________

(Straße)

(PLZ, Ort)

Art der Bestattung:

Feuerbestattung

Erdbestattung

Datum: _____________________________

Unterschrift Bewohner/-in:_____________________________

Unterschrift Betreuer/-in: _____________________________

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